Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Wacken Open Air 2025
Stand: [01.08.2024]
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und der Veranstalterin, der WOA Festival GmbH („Veranstalter“) für den Besuch des „Wacken Open Air“ („Veranstaltung“).
Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt das Recht zum Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erklärt mit Kauf eines Tickets sein Einverständnis mit diesen AGB.
1. Begriffsbestimmungen
1) Veranstalter: WOA Festival GmbH, Schenefelder Straße 17, D-25596 Wacken, Tel: +49 (0) 4827 – 999 66 0, Fax: +49 (0) 4827 – 999 66 980 E-Mail: headquarter@wacken.com, Geschäftsführung: Holger Hübner, Thomas Jensen, Handelsregister: AG Pinneberg - HRB 14387 PI.
2) Veranstaltung: Die Veranstaltung „Wacken Open Air“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Wacken Open Air“ sowie den unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher.
3) Veranstaltungsgelände: Die Veranstaltung findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehört insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken. Hierzu gehören auch das Gelände vor den Haupt- und Nebenbühnen („Infield“) und dessen Vorplätze, das Wackinger Village, Wacken Center, Wacken Plaza, Bullhead City und Park- und Campingfläche, Bullhead City Circus.
4) Veranstaltungszeitraum: Die Veranstaltung beginnt am 30.07.2025 und endet am 02.08.2025. Der An- und Abreisezeitraum kann davon abweichen und länger bemessen sein. Zur Klarstellung: Diese AGB gelten auch innerhalb des An- und Abreisezeitraums.
5) Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
6) Eventgelände: Das Infield einschließlich aller Bereiche des Bühnen oder Rahmenprogramms sowie der Wacken Plaza („Vorplatz“)
7) Park- und Campingflächen: Die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände.
2. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe
1) Tickets sind ausschließlich bei der SH-Promotion GmbH (www.metaltix.com) und ausgewählten Reisepartnern („Ticketanbieter“) zu erwerben. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SH-Promotion GmbH. Diese sind unter www.metaltix.com/agb abrufbar. Zudem gelten ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Reisepartner.
2) Jeder Käufer darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte ein Käufer mehr als zehn (10) Tickets bestellen, behält sich der Veranstalter vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Tickets, die unter dem Namen „Faster Ticket“ angeboten werden, sind auf zwei (2) Tickets je Käufer limitiert.
3) Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.
4) Der Verkauf der Tickets für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbenes Ticket ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Ticket eingetragen ist. Alle Tickets sind digitale, personalisierte Tickets die dem Besucher digital übermittelt werden. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.) vorgelegt werden. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen, mit einem Namen versehenen Ticket in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gestattet.
5) Die Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
gegen den Dritten besteht ein Hausverbot;
das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den
Nennpreis des Tickets. Dies gilt auch für zusätzlich zum Nennpreis erhobene Gebühren;
es handelt sich nicht um einen privaten, also um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf;
der Verkauf wird gewerblich oder kommerziell durch einen nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleister, vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay);
die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
6) Eine Übertragung bzw. ein Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug des Tickets berechtigt.
7) Der Käufer eines Tickets verpflichtet sich, bei jeder Übertragung des Besuchsrechts bzw. jedem Weiterverkauf eines Tickets, auf die Übertragungsbeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
8) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Zustimmungsvoraussetzungen des Veranstalters zum Weiterverkauf oder die obige Verpflichtung des Käufers zum Hinweis an seinen Weiterverkaufs-Käufer ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Veranstalter nach billigem Ermessen festlegt. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2.500,00 EUR betragen darf, kann der Käufer gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. das Ticket einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket von einem Dritten gutgläubig erworben wurde. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die festgelegte Vertragsstrafe ist. Vertragsstrafen sind auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Veranstalters anzurechnen.
3. Campen; Sauberkeit
1)Ein gültiges Ticket berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Veranstaltungsgelände ab dem 27.07.2025, 9.00 Uhr, ohne weiteren Aufpreis auf das Ticket auch zum einfachen Campen auf der Campingfläche. Das einfache Campen umfasst das Campen mit einem Zelt ohne Fahrzeug.
2) Die Campingfläche ist aufgeteilt in einen reinen Campingbereich (ohne Fahrzeuge), und einen gemischten Bereich auf dem Campen und Abstellen eines Fahrzeugs (dazu gesondert Ziff. 4) nebeneinander erlaubt ist.
3)Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich.
4) Alle Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein. Der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen und Bauten verantwortlich. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist nicht gestattet. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt ebenso wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen vergleichbaren Vorrichtungen, die der Größe nach einer Baugenehmigung bedürften oder in den Anwendungsbereich einer Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Schleswig- Holstein fallen. Zeltvorrichtungen sind nur zur Beherbergung von Menschen erlaubt. Der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Nicht verkehrssichere Einrichtungen und Bauten sind vom Besucher abzubauen. Der Veranstalter ist berechtigt, unzulässige Einrichtungen und Bauten auf Kosten des Besuchers selbst zu beseitigen, wenn und soweit dies zur effektiven Gefahrenabwehr geboten ist.
5)Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Besucher für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Eignung des Untergrundes zum vom Besucher vorgesehenen Zweck.
6) Stromaggregate bis 2 kW sind auf der Campingfläche zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24:00 Uhr gestattet, danach nur, wenn sich Gäste nicht durch die entstehenden Geräusche gestört fühlen. Es dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in einem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben und dürfen insb. durch Abgase keine Personen gefährden. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Stromquellen ist stets zu überwachen. Es dürfen nur Aggregate mit einer Zulassung für die Europäische Union verwendet werden.
7)Der Veranstalter behält sich vor, Vorgaben zur Größe der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche zu machen. Große und besonders eingerichtete Flächen können von einer zusätzlichen Gebühr abhängig gemacht werden.
8)Für Menschen mit Behinderung wird ein festivalnaher Campingbereich (Wheels of Steel Area) zur Verfügung gestellt. Zugangsberechtigt sind nur Personen, in deren Schwerstbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt ist und deren Begleitpersonen. Eine Vorabreservierung für diese Fläche ist notwendig. Außerdem ist das Campen auf dem Platz nur möglich, solange Platz vorhanden ist.
9)Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Bandausgabe oder bei den Metal Trash Teams erhältlich. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Chemietoiletten dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nicht selbstständig entleert werden. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Der Besucher ist verpflichtet, alle von ihm mitgebrachten Sachen mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere die eigene Campingausrüstung muss restlos abgebaut und mitgenommen werden.
10) Aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Fläche angeordnet werden.
11) Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaige Ausweichmöglichkeiten. Die Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.
12) Das Veranstaltungsgelände muss bis spätestens Sonntag, 03.08.2025 um 12:00 Uhr, geräumt sein.
4. Stellplätze für Fahrzeuge und diesbezügliche Anreise
1) Das Abstellen von Fahrzeugen im Campingbereich (Stellplatz) ist kostenpflichtig, um eine gleichmäßige Auslastung der Campingflächen sicherzustellen und eine schnelle, einfache und sichere Anreise zu gewährleisten. Besucher, die mit dem Fahrzeug anreisen und dieses auf der Campingfläche abstellen wollen, benötigen dafür eine Abstellgenehmigung für den Stellplatz (Access Pass). Als Fahrzeuge werden mehr als zweirädrige, durch einen Motor angetriebene Fahrzeuge definiert und zwischen leichten (<3,5t zulässiges Gesamtgewicht) und mittleren Fahrzeugen (>3,5t, aber <7,5t zulässiges Gesamtgewicht) unterschieden. Die Anreise mit schweren Fahrzeugen (>7,5t zulässiges Gesamtgewicht) ist nicht ohne weiteres möglich und hängt von einer gesonderten Zustimmung des Veranstalters ab (s. dazu unten 4.13).
2) Pro Fahrzeug ist ein Access Pass zu buchen, gleich wie viele Personen im Fahrzeug mitfahren. Das Befahren der Campingfläche lediglich zum Ausladen, bzw. Aussteigen ohne Access Pass ist nicht gestattet.
3) Bei der Buchung der Access Passes ist verbindlich ein Anreisetag zu wählen. Ein Anreisetag beginnt um 9.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr des Folgetages (z.B. Anreisetag Montag beginnt Montag um 9.00h und endet mit Ablauf Dienstag 8:59h). Bei der Buchung ist außerdem eine vom Veranstalter zu definierende Routenkategorie zu wählen, die u.a. die Zufahrtsrichtungen bei der Anreise vorgibt und nach dem Verkehrskonzept des Veranstalters zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt wird. Die Anzahl der Access Passes pro Anreisetag und Routenkategorie ist limitiert, um eine reibungslose Anreise der Besucher zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Buchung eines konkreten Anreisetages, bzw. einer Routenkategorie besteht nicht und richtet sich nach der Verfügbarkeit. Der Veranstalter kann bei außergewöhnlichen Ereignissen (Schlechtwetterlagen, Verkehrskollaps, behördlichen Auflagen u.ä.), auf die der Veranstalter keinen unmittelbaren Einfluss hat, die Anreise zum Schutz der Besucher an einzelnen Tagen stoppen und die Besucher auf andere Anreisetage verweisen. Der Veranstalter informiert auf der Website des Veranstalterswww.wacken.com, auf Social Media sowie via Newsletter über Routenkategorien, etwaige Anreisestopps und -verschiebungen. Bei Anreisestopps und -verschiebungen findet eine Erstattung der Kosten des Access Passes nicht statt, soweit die Abstellgenehmigung an einem anderen Tag in Anspruch genommen werden kann.
4) Die Kosten für die Access Passes unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen Anreisetage nicht und werden im Übrigen vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Gewichtskategorien je Access Pass nach billigem Ermessen festgelegt.
5) Über den Verkaufsstart der Access Passes unterrichtet der Veranstalter auf der Homepage www.wacken.com, Social Media und Newsletter möglichst frühzeitig.
6) Aus verkehrsplanerischen Gründen ist die Einhaltung des Anreisetages nach dem jeweiligen Access Pass sowie der jeweiligen Gewichtsbeschränkungen von außerordentlicher Wichtigkeit. Der Veranstalter behält sich vor, in Fällen, in denen Besucher mit ihrem Fahrzeug nicht am gebuchten Tag zur Campingfläche anreisen,
diese auf den Tagesparkplatz zu verweisen. Camping in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs ist in diesem Fall nicht möglich. Sollte der Tagesparkplatz bereits vollständig belegt sein, kann der Veranstalter die Zufahrt mit dem Fahrzeug ablehnen und den Besucher auf öffentliche Parkflächen in den umliegenden Gemeinden verweisen. Der gebuchte Access Pass verfällt und der Besucher ist gehalten, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Parkort des Fahrzeugs und dem Veranstaltungsgelände auf eigene Kosten zu bestreiten; oder
bei Verschulden des Besuchers nach billigem Ermessen eine erhöhte Gebühr für den Stellplatz des Fahrzeugs auf der Campingfläche zu erheben, deren Höhe der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen kann.
Bei der Entscheidung, ob eine Anreise nicht am gebuchten Tag nach Satz 1 erfolgt, bleibt eine nachweislich nicht durch den Besucher verschuldete Verspätung bzw. Verfrühung von grundsätzlich 90 Minuten außer Betracht.
7) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Es ist auf dem gesamten Gelände mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren, nicht durch den Veranstalter oder dessen Ordnungspersonal angewiesene Fahrbewegungen außerhalb der entgültigen Abreise vom Gelände sind untersagt.
8) Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich. Ein Anspruch auf das Abstellen in einem besonderen Bereich gibt es nicht.
9) Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken nach Zuweisung auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche, wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich erlaubt sind. Motorräder können im gemischten Bereich überall abgestellt werden. Der Fahrer ist für ein ordnungsgemäßes und standsicheres Abstellen verantwortlich.
10) Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Besucher für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Eignung des Untergrundes zum vom Besucher vorgesehenen Zweck.
11) Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
12) Die Abstellgenehmigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.
13) Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes zu beschädigen. Im Falle der Zustimmung durch den Veranstalter sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.
14) Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Fahrzeug angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.
5. Einlass; Einlasskontrolle
1) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Ticket oder unversehrtem Festivalbändchen („Wristband“) möglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen, das an einer der Bandausgaben gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.) vorgelegt werden. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen.
2) Das Wristband ist nicht übertragbar. Unverschlossene oder manipulierte Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet. Das Wristband kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen Bezahlverfahren ausgestattet werden.
3) Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields und sämtlichen Zelten & Bühnen, sowie Wacken Plaza & Wacken Center und Bullhead City eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
4) Auf dem gesamten Eventgelände gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse. Ausgenommen von diesem Taschenverbot sind Taschen bis zu einer maximalen Größe von 30cm x 20cm x 5cm.
5) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, den der Besucher zu vertreten hat, verlieren des Ticket und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
6) Vor den Bühnen sowie im gesamten Bereich des Infields ist grundsätzlich ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen Bühnen außerhalb des Infields, („Nebenbühnen“) begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
6. Hygiene; Infektionsschutz
1) Der Besucher verpflichtet sich, an Besucher gerichtete behördliche Voraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Besucher erklärt sich bereit, dem Veranstalter einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eigenen Gesundheitszustand zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit, eine digitale oder analoge Auskunft über Impf- und/oder Teststatus zu erteilen und ggf. einen automatisierten Datenabgleich zuzulassen.
2) Der Besucher verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine nicht nur unerhebliche Infektionskrankheit (SarsCov2, Grippe, oder ähnliches) auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Besucher, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.
3) Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit, für die eigene Testung anfallende Kosten zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.
4) Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Besucher der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege- /Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Besucher verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Besucher bzw. Inhaber von Tickets, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.
7. Cashless Payment
1) Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich zu nutzen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.
8. Verbotene Gegenstände
1) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:
- Glasflaschen jeder Art,
- Tiere/Haustiere,
- Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),
- sogenannte Selfiesticks,
- Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
- Vuvuzelas, Megaphone,
- Drohnen,
- Brennholz,
- Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.)
- Bekleidung, insbesondere Shirts und Patches von Bands mit verfassungsfeindlichem Hintergrund, insbesondere, soweit diese unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder aufgrund verfassungsfeindlicher Veröffentlichungen von Verboten betroffen sind; sowie
- gefährliche Gegenstände jeglicher Art, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden;
- ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
2. Auf dem Infield und den Vorplätzen sowie auf den unmittelbar angrenzenden Flächen, in sämtlichen Veranstaltungszelten auf dem Gelände, auf Bühnen sowie dem Wacken Plaza & Wacken Center, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt:
- Jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen)
- Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.) und sonstige Trinkbehälter
- CS-Gas, Pfefferspray
- Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm,
- Ketten, Fahnenstangen, Stöcke,
- Patronengürtel
- Eigene Lebensmittel,
- Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse
3) Der Veranstalter ist berechtigt, die Herausgabe verbotener Gegenstände von deren Besitzer zu verlangen. Verweigert der Besitzer die Herausgabe, kann der Veranstalter den Besitzer vom Veranstaltungsgelände verweisen und dessen Zugangsberechtigung einbehalten. Ein Anspruch auf Ersatz für die einbehaltene Zugangsberechtigung hat der betroffene Besucher dann nicht. Herrenlose bzw. nach ordentlich ausgeübtem Ermessen herrenlos erscheinende verbotene Gegenstände kann der Veranstalter einziehen. In Bezug auf herausgegebene oder eingezogene verbotene Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstiges den Veranstalter verpflichtendes Verhältnis. Der Veranstalter kann mit diesen verbotenen Gegenständen nach eigenem Ermessen verfahren, sie also zum Beispiel vernichten, den Behörden übergeben oder dem betroffenen Besucher nach Ende der Veranstaltung zur Abholung zur Verfügung stellen.
4) Bei besonders gefährlichen Gegenständen [Waffen im technischen Sinne, Drohnen, pyrotechnische Gegenstände von mehr als zu vernachlässigender Gefährlichkeit (Raketen etc.)] kann der Veranstalter den betroffenen Besucher auch vom Veranstaltungsgelände verweisen und dessen Zugangsberechtigung einbehalten, wenn der verbotene Gegenstand dem Veranstalter herausgegeben oder von ihm eingezogen wird. Für den Ersatz der einbehaltenen Zugangsberechtigung und das Verfahren mit dem herausgegebenen/eingezogenen Gegenstand gilt obiges.
9. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
1) Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Es gilt die jeweilige Haus- und/oder Veranstaltungsordnung.
2) Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und Sicherheitshinweise vor Ort.
3) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besuchern ist es insbesondere untersagt,
- auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen,
- körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen;
außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;
gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben und/oder dafür sog. „Bunkerzelte“ zur Aufbewahrung und Lagerung aufzustellen;
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;
Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. die Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) durchzuführen,
Dekorationen und sonstige Gegenstände auf dem gesamten Veranstaltungsgelände anzubringen; und
Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern,
Der Veranstalter behält sich vor, weitere Vorgaben zu veröffentlichen bzw. diese zu konkretisieren. Er behält sich zudem vor, gefährdendes Verhalten über die jeweiligen Sicherheitskräfte vor Ort zu untersagen bzw. untersagen zu lassen. Den Anweisungen der Sicherheitskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.
4) Ab 24:00 Uhr ist die Lautstärke von Musikanlagen generell auf ein für die Campinggemeinschaft verträgliches Maß zu reduzieren.
5) Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN- Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden. In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
6) Das Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
7) Besucher, die schuldhaft gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen, kann der Veranstalter des Veranstaltungsgeländes verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Wacken Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Veranstaltungsgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
8) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher des Veranstaltungsortes, verlieren das Ticket und das Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
9) Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
10. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
1) Wird das Wacken Open Air abgesagt, besteht gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises und etwaiger Access Passes. Eventuelle Vorverkaufsgebühren Dritter erstattet der Veranstalter nicht.
2) Das Wacken Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Wacken Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Wacken Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund nicht vom Veranstalter zu vertretender behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Schadensersatzanspruch des Besuchers, es sei denn, der Veranstalter ist entsprechend Ziff. 13 zur Haftung verpflichtet.
3) Aufgrund des SarsCov2 Virus und der damit in Verbindung stehenden Covid19 Erkrankung sowie möglicher zukünftiger und ähnlich gravierender Pandemien ist unsicher, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen stattfinden können. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des SarsCov2 Virus oder ähnlicher Pandemien gelten die vorstehenden Ziff. 10.1.und 10.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des SarsCov2 Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
4) Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter des Wacken Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter auf www.wacken.com bekannt geben.
11. Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke
1) Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere vor den Bühnen, eine besonders hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Den Besuchern wird dringend empfohlen, einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden, und ausreichenden Abstand zu den Lautsprecherboxen und Bühnen zu wahren sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der mit den individuellen Hörgewohnheiten vereinbar ist.
2) Dem Besucher ist ferner bewusst, dass im Rahmen der Veranstaltung, vor allem bei Auftritten, Pyrotechnik, Rauchmaschinen, Laser, Stroboskoplicht oder andere Spezialeffekte verwendet werden können. Der Besucher verpflichtet sich, bei ersten Anzeichen für eine negative gesundheitliche Auswirkung, insbesondere einen epileptischen Anfall, geeignete und zumutbare Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen und einen sicheren Ort aufzusuchen.
12. Jugendschutz
1) Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
2) Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt zum Eventgelände. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren dürfen das Eventgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
3) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch auf der Campingfläche aufhalten.
4) Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
5) Der Veranstalter ist berechtigt, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ihren Fürsorgepflichten nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.
13. Haftung
1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den unten genannten Fällen.
2) Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Stellplätze in vertragsgemäßem Zustand, wobei diese klarstellungshalber aufgrund von Umständen, die außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters liegen auch verschlammt, unwegsam etc. sein können; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Besucher hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.
3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder soweit der Veranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) Der Veranstalter haftet entsprechend den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. der Campingfläche erfolgt unter den obigen Voraussetzungen der Haftung des Veranstalters ansonsten auf eigene Gefahr.
14. Recht am eigenen Bild
1) Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher („Aufnahmen“) ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten und zukünftigen audiovisuellen Medien umfassend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das umfasst insbesondere die Verwendung und Verwertung der Aufnahmen in digitaler Form und in Online-Medien (insbesondere im Internet und dort auf der eigenen Website, den YouTube-Kanälen und Social-Media-Kanälen des Veranstalters und dessen Lizenznehmern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern), in Printmedien (insbesondere Magazine, Broschüren, Katalogen, Präsentationen, Newsletter, Druck- und/oder Sammelwerke), in Form von TV-Werbespots und -trailern oder in redaktionellen Beiträgen, auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art (insbesondere CD, DVD, BluRay, Speichersticks), auf sonstigen Datenträgern und in Datenbanken, auf Messen und Events und zu Zwecken der Werbung. Umfasst ist insbesondere die Berechtigung, die Aufnahmen zu nutzen, zu verbreiten, zu verwerten, öffentlich vorzuführen, zu senden, zu vervielfältigen, zu archivieren, auf Abruf zur Verfügung zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahmen dürfen modifiziert, abgeändert, farblich bearbeitet, geschnitten oder zusammen mit anderen Inhalten wie Bildern, Video-, Audio- und Textelementen sowie Grafiken, wie vorstehend beschrieben, verwendet und verwertet werden. Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch auf Dritte übertragen oder sublizenziert werden.
2) Da es sich bei den Aufnahmen auch um personenbezogene Daten handelt, gelten die Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der abgebildeten Personen nach der DSGVO aus der Datenschutzerklärunghttps://www.wacken.com/de/rechtliches/impressum/
15. Schlussbestimmungen
1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2) Der Veranstalter behält sich vor, diese AGB zu ändern, wenn ein triftiger Grund für eine Änderung vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, um
- auf nach Vertragsschluss in Kraft getretene gesetzliche oder behördliche Vorgaben,
ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung oder
eine Änderung der Marktverhältnisse der Unterhaltungs- und Festivalbranche zu reagieren;
aufgetretene Auslegungszweifel zu beseitigen; oder
wenn eine Erweiterung des Angebots die Änderung erforderlich macht.
Die Änderungen gelten als vom Besucher akzeptiert, wenn dieser den Änderungen nicht per E-Mail an headquarter@wacken.com innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Ankündigung der Änderungen widerspricht. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden, steht ihm bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein fristloses Kündigungsrecht zu. Der Veranstalter wird den Nutzer in der E-Mail, die die Änderungen ankündigt, auf die Bedeutung der Einmonatsfrist, sein Recht, der Änderung zu widersprechen, und auf die Rechtsfolgen seines Schweigens gesondert hinweisen. Für Rechtshandlungen, die vor den Änderungen vorgenommen wurden, gelten die alten AGB fort.
3) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.